Mehrwertsteuerbefreiung 2023 nach JStG 2022
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Aktuelle Steuerbefreiung? - Wir klären auf und Sie profitieren!
Mit dem Jahreswechsel 2022/2023 trat auch die Neufassung des Jahressteuergesetzes, kurz JStG in Kraft.
Eine Änderung darin ist mittlerweile wahrscheinlich besser unter dem Paragraphen 12 Absatz 3 Nummer 1 bekannt. Dieser ist im Umsatzsteuergesetz zu finden. (kurz; §12 Abs. 3 Nr. 1 UStG)
Auszug:
Lieferung einer Photovoltaikanlage
(1)
Die Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage begründet eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG und unterliegt dem Nullsteuersatz.
Für den Einsatz der Lösungen und Komponenten gelten folgende Bedingungen:
- Der Betrieb und die Installation erfolgt in Deutschland
- Eine private oder teilweise auch öffentliche Nutzung ist gegeben
- Die Gesamtleistung der PV-Anlagen liegt unter 30 kWp
Dabei umfasst die private Nutzung das Wohnumfeld, Balkone, Gärten, Garagen, Gartenschuppen, Zäune und sogar wenig bzw. gar nicht bewegte Mobil-Homes, Tiny-Houses, Wohnmobile oder Boote.
Ebenso öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Ein Anschluss an das öffentliche Stromnetz des örtlichen Energieversorgers ist nicht zwingend erforderlich.
Die Bunderegierung “fördert” somit den privaten Erwerb mit einer Steuerbefreiung, bzw. mit einem Mehrwertsteuersatz von 0% gemäß dem aktuell geltenden Jahressteuergesetz. Dies entspricht also einer Ersparnis der sonst geltenden 19%.
Der Erlass gilt für Lieferung, Montage und Betrieb in bzw. nach Deutschland und somit für alle Käufe, mit Liefer- und Rechnungsadresse in Deutschland.
Ein Verkauf mit 0% USt. in andere Länder ist nicht möglich.
Ebenso ist der Erlass nicht auf gewerbliche Käufer oder Anlagen-Betreiber anwendbar.
Hier wird die reguläre MwSt. von 19% auf Ihrer Rechnung ausgewiesen.
Link zum entsprechenden Schreiben des Bundesministerium der Finanzen. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.